BMAGS 20.001/112-2/99 v. 22.07.1999
Pflichtversicherung auf Grund einer Erklärung
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vor Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr nur dann festzustellen, wenn der neue Selbständige eine Erklärung abgibt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der GSVG-Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenzen nach § 4 Abs 1 Z 5 oder Z 6 GSVG übersteigen werden.