ASVG § 49 Abs 3 Z 11
Zuschüsse, die ein DG seinen DN für den Fall gewährt, dass Leistungen der Krankenversicherung nicht zur Gänze vom zuständigen SV-Träger bezahlt werden, fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG und stellen daher beitragspflichtiges Entgelt dar, wenn die DN - trotz notwendiger Beantragung im Einzelfall - mit der Zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen rechnen konnten.