( § 19 Abs 1 und Abs 3, § 22 OÖ BauO ) Die Abgabepflicht beim Beitrag zur Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen ist nicht von Aufschließungsarbeiten der erhebungsberechtigten Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig.
VwGH 19.03.2001, 2000/17/0260