( § 19, § 21 Abs 1 Z 3 OÖ BauO ) Art II Abs 5 Oberösterreichische Bauordnungs-Novelle 1998 hat auch in Fällen der Verkehrsflächenbeitragsbemessung zur Anwendung zu gelangen, in der das Abgabenbemessungsverfahren am 1. 1. 1999 bereits anhängig war. Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages an den Abgabepflichtigen darf nur dann ergehen, wenn dieser Eigentümer des Bauplatzes ist und überdies durch das Bauvorhaben die Nutzfläche insgesamt um mehr als 100 m² vergrößert wurde. VwGH 15.05.2000, 2000/17/0023. (Bescheid aufgehoben)