(BEinstG § 8 Abs 2) Handelt es sich bei der Schließung einer Betriebsstätte nicht um eine bloße Betriebseinschränkung, sondern um die endgültige Stilllegung eines Betriebes, ist die Kündigung eines Behinderten auch bei nachträglicher Zustimmung des Behindertenausschusses zulässig.
VwGH 97/08/0438 v. 08.09.1998