(BEinstG § 8 Abs 2) Eine an sich bestehende rechtliche Verpflichtung zur Kreditrückzahlung kann jedenfalls nicht bewirken, daß ein Arbeitgeber den Alkoholismus und die dadurch bewirkte mangelnde Arbeitsleistung eines behinderten Totengräbers hinnehmen muß. BK beim BMAS 42.024/133-6a/93 v. 29.04.1994.