(BEinstG § 8 Abs 2) Kündigt der Masseverwalter im Konkurs des Unternehmens vor dem Austritt sämtlicher Arbeitnehmer nur die behinderten Arbeitnehmer, insbesondere wegen der ansonsten fälligen Kündigungsentschädigung von sechs Monatsentgelten, liegt eine Diskriminierung der Behinderten vor, die eine Zustimmung zur nachträglichen Kündigung ungerechtfertigt erscheinen läßt. BK beim BMAS 42.024/125-6a/93 v. 29.04.1994.