(BEinstG § 8 Abs 2) Kann ein behinderter Buchhalter mit Buchhaltungsarbeiten nicht mehr betraut werden, ist eine Kündigung dennoch ausgeschlossen, wenn er vom Arbeitgeber im Telefonmarketing eingesetzt werden könnte. BK beim BMAS 42.024/76-6a/93 v. 04.11.1993.