(BEinstG § 8 Abs 2) Es liegt dann kein besonderer Ausnahmsfall für eine nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung eines Behinderten vor, wenn einerseits mit dem Argument unzureichender finanzieller Mittel der Behinderte so rasch gekündigt werden sollte, daß nicht rechtzeitig um die Zustimmung der Behörde angesucht werden konnte, aber andererseits trotz behaupteter Personalreduktion beabsichtigt wurde, zwei Arbeitnehmer einzustellen, die zusammen ein höheres Entgelt als der Behinderte erfordern.