(BEinstG § 8 Abs 2) Bestehen in einem Betrieb nur mehr PC-Arbeitsplätze, deren Anforderungen ein Behinderter nicht mehr gewachsen ist, kann dessen Kündigung sein Bestandinteresse überwiegen.
BK beim BMAS 42.024/6-7/96 v. 19.09.1996
Der Arbeitsmarkt für Büroangestellte ist heute großteils auf EDV umgestellt. Kaufmännische Büroangestellte der Beschäftigungsgruppe II und III in Industrie, Handel und Gewerbe lassen kaum noch Einsatzgebiete frei, die nicht überwiegend Tätigkeiten an Monitoren verlangen.