( § 35 EStG ) Eine kurze, vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch eine Behinderung kann keinen Anspruch auf einen auch nur aliquoten Teil des Behindertenfreibetrages auslösen.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0262
Der mit „Behinderte“ überschriebene § 35 EStG 1988 sieht einen Freibetrag für den Fall einer körperlichen oder geistigen Behinderung vor. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der MdE. Das Gesetz gibt den Freibetrag als Jahresbetrag an. In § 35 Abs 2 EStG 1988 wird festgelegt, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der MdE durch bestimmt bezeichnete amtliche Bescheinigungen zu erbringen ist.