§ 108e Abs 1 EStG und § 108e Abs 2 EStG
Als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie müssen die Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Unternehmen als Anlagevermögen dienen sowie einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet bzw - im Falle der entgeltlichen Überlassung - nicht überwiegend im Ausland eingesetzt sein.

