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UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal

UMSATZSTEUERStInfo 2006/104StInfo 2006, 149 Heft 10 v. 20.6.2006

§ 11 Abs 1 Z 2 UStG idF BGBl I 2005/103

BMF 01.06.2006, BMF -010219/0244-VI/9/2006

Ab 1. 7. 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,- übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, dh Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), als zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz) , seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird.

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