§ 113 ASVG, § 60 AVG - Werden einem Dienstgeber SV-Beiträge nachverrechnet und vorgeschrieben und kann der Begründung des diesbezüglichen Bescheides nicht entnommen werden, welche Tatsachen - aufgrund deren die GKK angenommen hat, es sei für bestimmte Dienstnehmer eine bestimmte Beitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen - als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade diese Beitragsgrundlagen für bestimmte Dienstnehmer in den jeweiligen Beitragszeiträumen vorliegen, leidet der Bescheid an Begründungsmängeln; diese stehen einer abschließenden inhaltlichen Überprüfung durch den VwGH entgegen, sodass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0103. (Bescheid aufgehoben)