ABGB § 879 Abs 1
OGH 10. 1. 1984, 4 Ob 189/82 (LG Feldkirch 5. 10. 1982, Cga 15 182-14; ArbG Feldkirch 24. 3. 1982, Cr 470/79-9)
Sachverhalt: Mit einem Vertreter war folgendes vereinbart worden: „Die Firma nimmt prinzipiell keine Altmaschinen in Zahlung. Der Vertreter ist aber berechtigt, Maschinen auf seine Rechnung anzunehmen und wieder zu veräußern oder zu vermitteln. Zu diesem Zweck gewährt ihm die Firma einen zinsenlosen Kredit von öS 150.000,-. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind die Gebrauchtmaschinen vom Vertreter abzuverkaufen bzw der bis dahin zinsenlose Kredit innerhalb von 3 Monaten ab Kündigung mit 10 % Verzinsung zurückzuzahlen.“ Diese Vereinbarung wurde vom Vertreter später als sittenwidrig bekämpft, weil mit ihr das Unternehmerrisiko zur Gänze auf ihn überwälzt werde.