EStG 1988: § 10 Abs 3
Im Geltungsbereich des EStG 1988 hält der Gerichtshof seine Rechtsansicht nicht weiter aufrecht, wonach der Begriff „Betriebsgegenstand“ kumulativ sowohl nach dem vertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand als auch nach der tatsächlich ausgeübten betrieblichen Tätigkeit zu beurteilen ist. Dies insbesondere deswegen, weil § 10 Abs 3 EStG auch für Einzelunternehmer gilt, für die keine Verpflichtung besteht, einen Betriebs- oder Unternehmensgegenstand in zivilrechtlicher Form festzulegen, und eine unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmern und Handelsgesellschaften gleichheitswidrig erscheint.