§ 145 StVG
Die Beurteilung des Zeitpunkts der voraussichtlich bedingten Entlassung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der Anstaltsleiter hat dabei neben den vorangeführten Umständen auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte in Betracht zu ziehen.
LG Innsbruck, 12.07.2021, 2 Bl 38/21p