Eine Kinderbetreuerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, obwohl sie stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin tätig gewesen war. Dem auf Feststellung des aufrechten Bestands eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Klagebegehren der Arbeitnehmerin wurde stattgegeben, das auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gerichtete Zahlungsbegehren von € 2000,- wurde hingegen abgewiesen,