§ 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG
Auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis können die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. Die Dauer der Befristung und die Kündigungsmöglichkeit müssen aber in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das trifft zu, wenn die Kündigungsfrist sechs Wochen beträgt und die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist.