AngG: § 25, § 27
Die Befristung einer Entlassung ist grundsätzlich zulässig, bedarf jedoch eines besonderen Grundes, da ansonsten der Arbeitgeber die (subjektive) Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu erkennen gibt. In diesem Sinn kann eine Befristung der Entlassung dann zulässig sein, wenn sie im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgt oder sie nur kurz ist und im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers liegt.