( § 2, § 10 BUAG, § 29 Abs 2 AuslBG ) Wird ein ausländischer Arbeitnehmer in einem den Bestimmungen des BUAG unterliegenden Betrieb aus Verschulden des Arbeitgebers ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt, ist er bezüglich seiner Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als wäre er aufgrund eines gültigen Dienstvertrages beschäftigt gewesen. Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist in diesem Fall nicht gegen den Arbeitgeber, sondern nur gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) geltend zu machen.