(ABGB § 915) Wird in einem Karenzierungsvertrag keine Regelung betreffend Beendigung der Karenzierung und Rückkehr des karenzierten Arbeitnehmers in das Unternehmen seines Arbeitgebers getroffen, ist davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer seine Karenzierung einseitig und unter Wahrung einer angemessenen Frist beenden kann.
OGH 8 Ob A 263/95 v. 14.09.1995