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Bedingte Urlaubsvereinbarung

ArbeitsrechtARD 5405/7/2003 Heft 5405 v. 23.5.2003

§ 4 UrlG, § 82 lit f GewO - Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Urlaub unter der Bedingung, dass der Dienst aber bei Ausfall der Vertretungsperson wieder anzutreten ist, und weigert sich der Arbeitnehmer in der Folge beharrlich - trotz dieser Vereinbarung - bei tatsächlichem Ausfall seines Vertreters den Urlaub abzubrechen, ist seine Entlassung gerechtfertigt.

OGH 02.04.2003, 9 ObA 244/02a

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