StGB § 46 Abs 1, StVG § 152 Abs 1 Z 1
Hat ein Strafgefangener über viele Jahre hindurch alle ihm möglichen Anstrengungen zur beruflichen und persönlichen Entwicklung sowie zur Bewältigung vorhandener Defizite erfolgreich unternommen, wirkt dies im Hinblick auf eine bedingte Entlassung dahin generalpräventiv, dass Langzeitstrafgefangenen gezeigt wird, dass sich derartige Bemühungen während des Vollzugs positiv auswirken.