StPO § 363a Abs 1, StPO § 45 Abs 1, StPO § 281 Abs 1 Z 1
Kann das durch Art 6 EMRK garantierte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung (Nichtigkeitsbeschwerde) wirksam durchgesetzt werden, so ist der grundsätzlich subsidiäre Erneuerungsantrag unzulässig.