Nach § 4 Abs 1 BauKG ist auch der Bauherr verpflichtet, Arbeitnehmerschutzvorschriften für die beim Bauprojekt tätigen Beschäftigten der von ihm beauftragten Unternehmen umzusetzen. In einem vor kurzem ergangenen Erk G-37/06, kundgemacht in BGBl I 2006/154 v 8. 11. 2006) hat der VfGH diese Bestimmung wegen Kompetenzüberschreitung als verfassungswidrig aufgehoben, wobei eine Reparaturfrist bis 1. 7. 2007 eingeräumt wurde. Auch wenn es um Arbeitnehmerschutz gehe, sei die Regelung nicht von der Kompetenz des Bundesgesetzgebers für „Arbeitsrecht“ gedeckt, weil sie nicht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffe, sondern einem Dritten Pflichten auferlege. Zuständig wären daher die Länder im Rahmen des Kompetenztatbestands „Baurecht“.