(BAO § 9, WAO § 7) Die Abgabenhaftung des Geschäftsführers dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche und erfließt aus einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Haftungspflichtigen. Die Tatsache, daß ein Verschulden des Haftungspflichtigen und schwere Einbringlichkeit beim Abgabepflichtigen als weitere Tatbestandsvoraussetzungen hinzutreten müssen, damit die Haftung des Geschäftsführers besteht, verstößt weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. VfGHB-1404/95 v. 04.12.1995.