( BAO § 9, § 235 Abs 1 ) Im Falle der Löschung von Abgaben wegen Uneinbringlichkeit kann eine Haftung nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs oder als Einzelmaßnahme erfolgt ist. VwGH 98/14/0154 v. 26.01.1999. (Bescheid aufgehoben)