( BAO § 9, § 80 ) Das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person kann auch dann für die gesamten aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der juristischen Person haftbar gemacht werden, wenn mangels ausreichender Geldmittel die Abgabenbehörde selbst bei anteiliger Befriedigung sämtlicher Gläubiger nur einen Bruchteil der offenen Beträge erhalten hätte.
VwGH 99/14/0040 v. 29.06.1999