( BAO § 9 ) Der Umstand, dass ein Mantelzessionsvertrag zum Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung bereits abgeschlossen war und die Bank mangels anderer Sicherheiten auch nicht bereit gewesen wäre, einer Änderung dieses Vertrages zuzustimmen, ist allein kein die Abgabenhaftung bzw. das Verschulden des Geschäftsführers an einer Ungleichbehandlung der Abgabengläubiger ausschließender Grund, wenn der Geschäftsführer nicht dargetan hat, dass bzw. welche Maßnahmen er gesetzt hat, um allenfalls in Zusammenwirken mit den Gesellschaftern sicherzustellen, dass trotz bestehender Mantelzession alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. VwGH 94/14/0147 v. 20.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)