( BAO § 9 ) Gegen das haftungsbefreiende Gleichbehandlungsgebot aller Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten wird nicht verstoßen, wenn danach überhaupt keine Verbindlichkeiten mehr bezahlt wurden. Aus dem Umstand, dass in einer Kommunalsteuererklärung Löhne für Dezember ausgewiesen waren, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung, dass ab Fälligkeit am 15. 12. von der GmbH keine Zahlungen mehr geleistet worden seien, unzutreffend war. VwGH 98/13/0074 v. 28.04.1999. (Bescheid aufgehoben)