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BAO § 9

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5037/25/99 Heft 5037 v. 25.6.1999

( BAO § 9 ) Das Erfordernis der Gleichbehandlung aller Gläubiger des Vertretenen durch den Vertreter ergibt sich erst als Folge des vom Vertreter im Haftungsverfahren darzutuenden Fehlens ausreichender Mittel zur Befriedigung der Abgabenverbindlichkeiten. Für eine Privilegierung von Gehältern und SV-Beiträgen im Verhältnis zu Abgabenschuldigkeiten besteht kein rechtlicher Grund. Das diesbezügliche Vorbringen ist nichts anderes als das Eingeständnis, dem unter der Annahme tatsächlich fehlender Mittel zur vollständigen Abgabenentrichtung bestehenden Gleichbehandlungsgebot gegenüber dem Abgabengläubiger nicht entsprochen zu haben. VwGH 98/13/0203 v. 16.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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