( BAO § 9 ) Es ist Aufgabe des Geschäftsführers bei Inanspruchnahme seiner Abgabenhaftung darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft angefallene Abgaben entrichtet hat. Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet aber nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. VwGH 95/15/0145 v. 23.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)