( GmbHG § 25 Abs 3 ) Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft haftet bei Konkursverschleppung der Gesellschaft für die Schmälerung der Konkursmasse.
OGH 9 Ob A 416/97k v. 29.04.1998
Im Falle einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG hat die Gesellschaft zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs darzutun, dass ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Der Schaden einer insolventen Gesellschaft besteht darin, dass durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde.