( BAO § 9 ) Der Abschluss eines Zessionsvertrag es ist dem Geschäftsführer einer GmbH dann vorzuwerfen und löst dessen Abgabenhaftung aus, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Zessionsvertrag beeinträchtigt wird. VwGH 96/15/0107 v. 23.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)