( BAO § 9 ) Das Verschulden des Geschäftsführers in Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer ist wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme der Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer) zu beurteilen. Auf die Umsatzsteuer findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung, dass der Vertreter die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligen darf.