( BAO § 81 Abs 2 ) Das Abgabenverfahrensrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, hat die Abgabenbehörde eine solche Person bescheidmäßig zu bestellen. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann daher nicht dazu führen, dass die für eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung einschreitende Person als deren Bevollmächtigter der Abgabenbehörde gegenüber anzusehen wäre. VwGH 93/14/0218 v. 28.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)