(BAO § 76, MRK Art 6) Dadurch, daß dem Spruchsenat des Finanzamts als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein vom Steuerpflichtigen abgelehntes, befangenes Organ (Vorsitzender) angehört hat, ist keinesfalls eine Instanz weggefallen, somit also keine Verkürzung des Instanzenzuges eingetreten. VwGH 93/15/0154 v. 18.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)