vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BAO § 183

Lohnsteuer und AbgabenARD 4763/6/96 Heft 4763 v. 30.7.1996

(BAO § 183) Ein Betriebsprüfer kann wegen offenbarer Verschleppungsabsicht von der Aufnahme der in der Schlußbesprechung zur Betriebsprüfung beantragten Beweise Abstand nehmen, wenn die Beweisanträge bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten gestellt werden können bzw. im Rahmen der den Abgabepflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 119 BAO) auch hätten gestellt werden müssen. VwGH 94/13/0152 v. 24.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte