(BAO § 183) Ein Betriebsprüfer kann wegen offenbarer Verschleppungsabsicht von der Aufnahme der in der Schlußbesprechung zur Betriebsprüfung beantragten Beweise Abstand nehmen, wenn die Beweisanträge bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten gestellt werden können bzw. im Rahmen der den Abgabepflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 119 BAO) auch hätten gestellt werden müssen. VwGH 94/13/0152 v. 24.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)