( BAO § 308 ) Hat bereits das Unterbleiben der Erteilung des Auftrages zur Erhebung der Berufung zur Versäumung der Berufungsfrist geführt, ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich. Selbst wenn unterstellt wird, dass das Fristversäumnis darauf zurückzuführen sei, dass die Bescheidkopie am Postweg zum Anwalt des Steuerpflichtigen in Verstoß geraten ist, wäre für den Steuerpflichtigen nichts gewonnen. Wird eine Bescheidkopie ohne weitere Anweisung dem Rechtsanwalt übersandt, stellt es eine auffallende Sorglosigkeit dar, wenn nicht rechtzeitig mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen und der entsprechende Auftrag erteilt wird. VwGH 99/14/0002 und VwGH 99/14/0003 v. 17.02.1999. (Beschwerden abgewiesen)