( BAO § 307 ) Nicht jede „Anerkennung“ einer vom Abgabepflichtigen getroffenen Beurteilung durch die Abgabenbehörde (hier: Anerkennung einer vermieteten Wohnung als Einkunftsquelle bei einer Betriebsprüfung) muss auf einer Rechtsansicht des VwGH (oder des VfGH oder auf einer allgemeinen Weisung des BMF) beruhen. Es mag zutreffen, dass eine Behörde einen bestimmten Sachverhalt anders als bisher beurteilt, wenn sich ein Höchstgericht (oder das BMF) erstmalig zu einer Rechtsfrage äußert; aber selbst in einem solchen Fall ist § 307 Abs 2 BAO nicht anzuwenden. VwGH 93/14/0151 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)