( BAO § 303 Abs 1 ) Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen als Wiederaufnahmegrund, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kann nicht gesprochen werden, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat. VwGH 98/14/0038 v. 26.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)