(BAO § 303) Auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel im Erstverfahren schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen nicht von vornherein aus. Selbst wenn also dem Finanzamt wegen des Unterlassens einer Nachkalkulation schon anläßlich der Veranlagung ein Vorwurf zu machen wäre, schließt dies die Wiederaufnahme der abgeschlossenen Abgabenverfahren nicht aus. VwGH 94/15/0014 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)