(BAO § 302, ZollG § 181) Erfolgte die durch einen Eingangsabgabenbescheid aufgehobene Nacherhebung mittels Bescheid und nicht mittels zollamtlicher Bestätigung gemäß § 59 ZollG 1988, kommt die allgemein für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltende Fristbestimmung des § 302 Abs 1 erster Satz BAO zur Anwendung. VwGH 96/16/0068 v. 25.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)