(BAO § 303 Abs 1) Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle stellt keine rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts und keine Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO dar, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden könnte. VwGH 95/13/0278 v. 24.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)