( BAO § 289, § 295 Abs 3 ) Erschöpft sich die normative Wirkung einer Berufungsentscheidung darin, dass der erstinstanzliche Umsatzsteuerbescheid aufgehoben wird, erweitert der verwendete Ausdruck „ersatzlos“ diesen normativen Gehalt nicht. Mag darin auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 289 Abs 1 BAO gelegen sein, enthält diese Entscheidung keine bescheidmäßige Feststellung, dass eine Veranlagung zur Umsatzsteuer unterbleibe. Solcherart steht aber die Rechtskraft der in Rede stehenden Berufungsentscheidung einem neuerlichen Veranlagungsbescheid nicht entgegen. VwGH 98/14/0144 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)