( BAO § 289 ) Die Abgabenbehörde 2. Instanz darf wegen funktioneller Unzuständigkeit in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, einen Sachbescheid nicht erstmals erlassen. VwGH 98/17/0099 v. 22.03.1999. (Bescheid aufgehoben)