( BAO § 243 ) Wird in einem Schriftsatz die „Nichtigerklärung“ angefochtener Abgabenbescheide begehrt und werden auch (eher allgemein gehaltene) Einwendungen gegen die Höhe der vorgenommenen Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen und des sonstigen Vermögens erhoben, stellt der Schriftsatz sich damit ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als „Berufung“ als ein solches Rechtsmittel dar, zumal es nicht darauf ankommt, ob die Berufung allen Erfordernissen des § 250 BAO entspricht. VwGH 94/13/0269 v. 19.02.1997. (Bescheid aufgehoben)