( BAO § 241, Tir. LAO § 188 ) Bei Vorliegen eines mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftigen Getränkesteuerbescheides kann die Getränkesteuer nicht mit dem Argument rückgefordert werden, ihre Erhebung widerspreche dem Gemeinschaftsrecht. VwGH 98/16/0297 v. 31.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)