( BAO § 243, § 250 ) Die Behörden sind verpflichtet, aufgrund knapper Angaben in einem Rechtsmittel bzw. einer Vorstellung Ermittlungen dahingehend durchzuführen, welcher Bescheid vom Vorstellungswerber gemeint sein könnte. Sofern die eindeutige Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, hinsichtlich Rechtssache, Geschäftszahl und Datum des Bescheides nicht gegeben ist, kann ein Fehlen einer der Angaben, die die eindeutige Bestimmtheit gewährleisten, nur dann nicht schaden, wenn aufgrund der im Rechtsmittel enthaltenen Angaben in Verbindung mit den üblicherweise bei Behörden geführten Aufzeichnungen eine Bestimmung des angefochtenen Bescheides möglich ist. Die bloße Angabe eines Datums eines Bescheides erfüllt dieses Kriterium jedenfalls dann nicht, wenn die bescheiderlassende Behörde aufgrund der Angaben des Vorstellungswerbers tatsächlich nicht in der Lage ist, zweifelsfrei zu erkennen, welcher Bescheid Gegenstand der Vorstellung ist. VwGH 98/17/0133 v. 22.02.1999. (Bescheid aufgehoben)